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  • AGB SCHEURER BOOTSWERFT AG

    Winterlager

    Der Winterlagerpreis

    Ist die Minimalgebühr pro Winterlager. Bei Dauer des Winterlagers über 6 Monate, werden pro Monat 1/6 des Winterlagerpreises in Rechnung gestellt. Verrechnet wird nach den Massen im Schiffsausweis.
    Bleibt das Boot auch im Sommer im Lager, beträgt die Miete 2/3 vom Winterlagerpreis.
    Krangebühren werden zusätzlich verrechnet.
    Für Boote ohne Arbeitspauschale werden alle Arbeiten und Transportfahrzeuge nach Aufwand verrechnet.
    Kundeneigene Transportböcke/Anhänger berechtigen weder zur Gratislagerung derselben während des Sommers, noch zu einer Tarifreduktion für das Winterlager.

    Der Arbeitspauschale-Preis

    Wird zusätzlich zur Lagermiete verrechnet.

    Die Pauschale schliesst folgende Arbeiten ein:

    • Aus- und Einwassern

    • Transport vom Kran zum Lagerplatz und zurück

    • Boot wenn notwendig auf- und abladen/unterstellen

    • Unterwasser und Schale waschen (Normale Verschmutzung). Für extrem verschmutzte Boote (mehrere Jahre im Wasser, oder kein Antifouling) wird ein Zuschlag verrechnet.

    • Im Frühjahr Deck und Schale mit Hochdruck waschen

    • Batterien, wenn erwünscht, aus- und einbauen

    • Bilge entleeren

    • Segelmasten lagern

    Zusätzliche Reparatur- und Servicearbeiten, auch ab- und aufmasten, werden nach Aufwand verrechnet.

    Rechnungsstellung

    Erfolgt nach der Einlagerung! Zahlbar innert 30 Tagen, rein Netto.

    Privatarbeiten,

    oder Arbeiten durch Drittfirmen, sind auf dem ganzen Werftareal untersagt.

    Versicherung, Haftung, Schadenersatz, Sorgfaltspflicht:

    1. Das eingelagerte Boot, sowie irgendwelche andere eingelagerte oder deponierte Waren werden durch die Vermieterin nicht versichert. Der Mieter hat seine, auf dem Areal der Vermieterin deponierten Sachen gegen alle direkten und indirekten Schäden selber zu versichern, wie z.B. Brand, Sturm, Hagel, Diebstahl, Glasbruch oder andere Ereignisse. Der Mieter ist zudem zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.

    2. Die Vermieterin lehnt jede Schadenersatzpflicht und Haftung bei allfälliger Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der eingelagerten Sache oder anderen deponierten Waren, sowie Diebstahl von Inventar oder anderen Gegenständen ab.

    3. Neben der Sorgfaltspflicht der Vermieterin bei der Ausführung von Arbeiten an der eingelagerten Sache des Mieters, besteht für den Vermieter keinerlei Haftung. Im Schadenfall, wie z.B. Transport, Ein-/Auswasserung etc. erfolgt die umgehende Behebung des verursachten Schadens durch die Vermieterin. Die Erledigung erfolgt im Rahmen der versicherten Leistung, wobei weitergehende Haftungen und Schadenersatzansprüche des Mieters an die Vermieterin ausgeschlossen sind, wenn diese durch die Versicherung nicht anerkannt werden.

    4. Für Boote und andere Waren die im Freien gelagert sind, haftet die Vermieterin insbesondere nicht für Frost-, Schnee- und Eisschäden. Auch bei einer generellen Schneeräumung durch die Vermieterin, besteht keine Haftung für allfällige Schneedruck- und Gefrierschäden.

    5. Für Motoren, Trinkwasser etc. muss ein Auftrag zum Entleeren vorliegen. Für allfällige Gefrierschäden haftet die Vermieter nur sofern ein Auftrag vorliegt.

    Der Gerichtsstand ist Nidau